Anwälte Offenbach und Anwalt Dietzenbach - Kanzlei Sachse - Familienrecht
06.11.2011 / ID: 35330
Politik, Recht & Gesellschaft
Bekanntlich mahlen die Mühlen der Justiz langsam.
Jedes Gerichtsverfahren nimmt eine mehr oder weniger lange Zeit in Anspruch, bis eine abschließende und endgültige Regelung getroffen worden ist. Es besteht aber die Gefahr, dass bis dahin vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind.
In vielen Fällen muss daher eine vorläufige Regelung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens getroffen werden:
Der alleinverdienende Ehemann zieht aus der Ehewohnung aus und sperrt alle Konten. Die Ehefrau weiss nicht, wie sie im nächsten Monat die Kinder ernähren soll. Bis zum Abschluss des Unterhaltsprozesses kann sie nicht warten.
Die Kindesmutter verweigert dem Vater jeden Umgang mit dem Kind. Bis zum Abschluss eines Umgangsverfahrens wäre das Kind dem Vater "entfremdet".
Das Kind soll eingeschult werden, der getrenntlebende Vater verweigert seine Zustimmung zu der von der Mutter in Aussicht genommenen Schule.
Die Beispiele zeigen, dass es zur Sicherung der Durchsetzbarkeit eines Rechts oder zur vorläufigen Gewährung eines Familienrechts notwendig sein kann, sogenannten "einstweiligen Rechtsschutz" zu gewähren.
Dies geschieht im Familienrecht zumeist im Wege einer "einstweiligen Anordnung".
Das Familiengericht kann auf Antrag einer Partei vorläufig bestimmte Angelegenheiten regeln. Insbesondere kann das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung Regelungen treffen über
die elterliche Sorge, die Herausgabe und den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern
den Unterhalt für die Kinder und den Ehegatten
das Getrenntleben der Ehegatten
die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrates sowie die Herausgabe und Benutzung persönlicher Gegenstände
über Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
die Leistung eines Prozesskostenvorschusses
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