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13.12.2011
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wer als Erbe seines Vermögens eingesetzt werden kann. Oftmals wird man gute Gründe dafür haben, nächste Angehörige von der Erbfolge auszuschließen. Für eine Enterbung reicht es bereits aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Dann ist die enterbte Person auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Entscheidung jemanden zu enterben bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.
Zu beachten ist allerdings, dass den nächsten Angehörigen, also den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers, im Falle der Enterbung ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zusteht. Man kann es als Erblasser also kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest in vermindertem Umfang am Nachlass beteiligt werden.
Dieses Pflichtteilsrecht kann der Erblasser seinen nächsten Angehörigen nur unter sehr engen und im Gesetz normierten Voraussetzungen entziehen. Ein wirksam angeordneter Entzug des Pflichtteils führt dazu, dass ein nächster Angehöriger überhaupt nicht am Nachlass beteiligt wird.
Die Voraussetzungen, unter denen der Erblasser zu einem kompletten Entzug des Pflichtteils berechtigt ist, sind im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit Wirkung zum 01.01.2010 vereinheitlicht worden.
Das Gesetz sieht seit dem 01.01.2010 für sämtliche Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten) einen festen Katalog von Gründen vor, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen. So kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn
der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer anderen dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten einem anderen Abkömmling oder einer anderen dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person schuldig macht,
die ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
es kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Der Entziehungsgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist der Erbrecht-Reform zum 01.01.2010 zum Opfer gefallen und wurde ersatzlos gestrichen. Dieser Entziehungsgrund war allerdings ohnehin sehr mit Vorsicht zu genießen und traf in der Praxis nur in den seltensten Fällen zu.
Die Entziehung des Pflichtteils muss als Wirksamkeitsvoraussetzung dabei vom Erblasser im Testament angeordnet und vor allem muss im Testament aufgeführt werden, welcher der oben beschriebenen Entziehungsgründe gegeben ist.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem März 2004 (Az.: IV ZR 123/03) kann derjenige, dem vom Erblasser der Pflichtteil entzogen wurde, noch zu Lebzeiten des Erblassers vor Gericht feststellen lassen, ob die in einer letztwilligen Verfügung unter Bezug auf bestimmte Vorfälle vom Erblasser angeordnete Entziehung des Pflichtteils rechtswirksam ist.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht im Jahr 2000 mit der Frage beschäftigt, ob es gegen die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit verstößt, wenn es einem Erblasser nur im Rahmen der sehr engen und gesetzlich abschließend vorgegebenen Pflichtteilsentziehungsgründe möglich ist, nächste Verwandte zur Gänze vom Nachlass auszuschließen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Frage seinerzeit ausdrücklich offen gelassen.
Fünf Jahre später hat sich das höchste deutsche Gericht dann allerdings mit Beschluss vom 19.04.2005 ( Az.: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts geäußert. Danach sind die Normen zum Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers und auch die in den entschiedenen Fällen angewendeten Normen zu Pflichtteilsentziehungsgründen und über einen Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss ausdrücklich ein Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass bestätigt. Die Lösung des Konfliktes zwischen der Testierfreiheit des Erblassers auf der einen Seite und dem Teilhaberecht am Nachlass der nächsten Angehörigen auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zugewiesen. Das Verfassungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluß zwar Hinweise zu einer möglichen Änderung des Pflichtteilsrechts gegeben. Akuten Handlungsbedarf für den Gesetzgeber hat das Gericht jedoch nicht ausgemacht.
Liegen bezüglich eines Abkömmlings die Voraussetzungen für einen kompletten Entzug des Pflichtteils nach der derzeit gültigen Gesetzeslage nicht vor, so ist unter Umständen an eine Beschränkung des Pflichtteilsrechts zu denken. Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil in guter Absicht beschränken, wenn dieser einen verschwenderischen Lebenswandel führt oder überschuldet ist. In solchen Fällen kann der Erblasser bestimmen, dass der betroffene Abkömmling durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränkt wird oder nur Vorerbe sein soll.
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