Pressemitteilung von Fabian Sachse

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Politik, Recht & Gesellschaft

Die Genehmigungspflichtigkeit
Eine Baugenehmigung benötigt man grundsätzlich für die Errichtung oder bei Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Was eine bauliche Anlage ist, wird allgemein in Art. 2 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt. Danach sind alle Anlagen genehmigungspflichtig, die mit dem Erdboden verbunden sind und aus Bauprodukten künstlich hergestellt werden.

Hierzu gehören auch ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (z.B. feste Plakatständer), was Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO ausdrücklich klarstellt. Hinzu kommen die in Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO enumerativ aufgezählten Fälle: "Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie

1.Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
2.Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
3.Campingplätze und Wochenendplätze,
4.Stellplätze für Kraftfahrzeuge."
Für den Bereich des Planungsrechts ergänzt § 29 BauGB den Begriff der baulichen Anlage um das Merkmal der bodenrechtlichen Relevanz, da nur insoweit die gesetzgeberische Zuständigkeit des Bundes reicht. Grundsätzlich wirft die Abgrenzung aber keine Probleme auf.

Ausnahmen
Nach Art. 62 S. 1 BayBO gilt die Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, wie sie in Art. 63, 64, 85, 86 und 87 BayBO vorgesehen sind.

Bedarf es keiner Baugenehmigung, so ist nicht auszuschließen, dass die baulichen Anlage dennoch öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, die in einem anderen Verfahren zu prüfen sind. Hierbei ist z.B. auf bauliche Aktivitäten in Naturschutzgebieten hinzuweisen. Die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen sind dann verfahrensrechtlich unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

Genehmigungsfreistellung nach Art. 64 BayBO
In der Praxis bedeutend sind die Fälle der Genehmigungsfreistellung. Dem Grundsatz nach genehmigungspflichtige Vorhaben werden ausgenommen, wenn

Gegenstand der Genehmigung die Errichtung oder Änderung eines Wohngebäudes geringer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 BayBO) ist
es im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt
die Erschließung gesichert ist und
die Gemeinde auf die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verzichtet.
Im Gegensatz zur Ausnahme von der Genehmigungspflichtigkeit nach Art. 63 BayBO kann hier ein Baugenehmigungsverfahren durch die betroffene Gemeinde initiiert werden. In den Fällen des Art. 63 BayBO beschränken sich die Möglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde auf ein nachträgliches Einschreiten.

Die Erklärung der Gemeinde, auf das Baugenehmigungsverfahren zu verzichten, stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine nach § 44a VwGO isoliert angreifbare Verfahrenshandlung. Auf die Abgabe einer solchen Erklärung hat der Bauherr keinen Anspruch. Nach Ablauf der Frist des Art. 64 Abs. 2 S. 1 BayBO darf er mit dem Bau beginnen, wenn sich bis dato die Gemeinde nicht erklärt hat.

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