Werksangehöriger muss sich bei Schadensabrechnung Reparaturrabatt anrechnen lassen - Verkehrsrecht Dresden
10.01.2012 / ID: 42990
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Geschädigter darf von fiktiver Schadensabrechnung laut Gutachten auf tatsächliche Schadensabrechnung laut Rechnung wechseln. Einen Rabatt aufgrund Betriebsvereinbarung muss er sich anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11).
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
K wird mit seinem BMW schuldlos in Unfall verwickelt. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten 3.446,12 EUR, der Restwert 31.500,00 EUR. K macht zunächst die Reparaturkosten laut Gutachten geltend. Dann lässt K den BMW in einer BMW-Niederlassung reparieren. Die Rechnung beträgt 4.005,25 EUR.
K ist BMW-Werksangehöriger. Aufgrund eine Betriebsvereinbarung muss er nur 2.905,88 EUR zahlen. K klagt die weiteren Reparaturkosten ein. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Im Falle einer Schadensersatzpflicht kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den erforderlichen Geldbetrag verlangen. Es gilt hierbei das Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h. der Geschädigte muss nach seiner individuellen Lage die wirtschaftlich vernünftigste Lösung der Schadensbeseitigung wählen. Es gilt das Verbot der Bereicherung im Schadensersatzrecht.
Dem Schädiger sollen andererseits Leistungen Dritter als Folge des Schadensereignisses nicht zugutekommen, egal ob die Drittleistungen als Verpflichtung bestehen oder freiwillig erbracht werden. Der Werksangehörigenrabatt ist aber keine Drittleistung als soziale Sicherung oder Fürsorge bzgl. des Unfalles. Die Betriebsvereinbarung besteht ohnehin und unabhängig vom Unfall.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Für den Geschädigten ist es sinnvoll, sich bei der Schadensabrechnung Rechtsrat einzuholen. Es gibt eine Vielzahl von Detailfragen, die die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussetzt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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