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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Pressemitteilung von Ulrich Horrion
Absenkung des Pfändungsfreibetrags nach § 850 c IV ZPO nur auf Gläubigerantrag - Insolvenzrecht Dresden
11.01.2012 / ID: 43129
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Klage des Treuhänders gegen den Schuldner auf Zahlung von Teillohn infolge Absenkung des Pfändungsfreibetrages für die Vergangenheit ist rechtswidrig (BGH, Urteil vom 03.11.2011, Az. IX ZR 46/11)
Sachverhalt - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Ehemann M und Ehefrau F gehen im Juli 2007 in Verbraucherinsolvenz. RA R ist Treuhänder in beiden Verfahren. Beide Eheleute sind berufstätig.
RA R lässt durch das Inso-Gericht ab September 2007 für M nach § 850 c IV ZPO einen pfändungsfreien Sockelbetrag ohne Unterhaltspflicht des M für eine Person bestimmen. Denn die Ehefrau F hat eigenes Einkommen Für die Monate Juli und August 2007 erhebt R Klage auf Zahlung von 596,00 EUR gegen M. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg.
Rechtsgründe - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden
Die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses ist nach § 148 Abs. 2 S. 1 InsO der Vollstreckungstitel, um Gegenstände der Insolvenzmasse zur Insolvenzmasse zu ziehen. Für eine eigenständige Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Unabhängig davon gehören die Lohnbeträge für die Vergangenheit nicht zur Inso-Masse, § 35 InsO. § 850 c Abs. 1 ZPO stellt für die Bestimmung unterhaltsberechtigter Personen nur formal auf das Vorhandensein eben dieser Personen ab. Eine Korrektur des Pfändungsfreibetrags kann nur im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 850 c IV ZPO durch das Vollstreckungsgericht erfolgen.
Bei seiner Entscheidung hat das Vollstreckungsgericht die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen. Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen sind nur Entscheidungshilfen und nicht statisch anzuwenden.
Eine Feststellung und Korrektur der Pfändungsfreibeträge nach § 850 c IV ZPO für die Vergangenheit kann aus Gründen der Rechtsklarheit nicht erfolgen.
Mein Rechtstipp
"Die Feststellung des pfändbaren Lohns in der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz kann Probleme mit sich bringen. Rechtsrat sollte eingeholt werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Insolvenzrecht Rechtsanwalt Dresden Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresden Gläubigerantrag Pfändungsfreibetrag
http://www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Insolvenzrecht Dresden
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Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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