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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Fabian Sachse
Rechtsanwalt Offenbach, Rechtsanwälte Heusenstamm, Arbeitsrecht
15.02.2012 / ID: 47866
Politik, Recht & Gesellschaft
Seit jeher ist streitig, inwieweit eine Weihnachtsgratifikation an solche Arbeitnehmer gezahlt werden muss, die im Fälligkeitszeitpunkt in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Meist enthalten Arbeitsverträge entsprechende Klauseln, in denen die Zahlung davon abhängig gemacht wird, dass keine Kündigung ausgesprochen wurde und das Arbeitsverhältnis damit "ungekündigt" ist.
Über die Wirksamkeit solcher Arbeitsvertragsklauseln herrscht Streit.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, dass jedenfalls der Anspruch auf eine reine Weihnachtsgratifikation wirksam vom Bestand eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden kann.
Im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag, der die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation enthielt, war die Klausel enthalten:
"Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Eine Gratifikation ist gleichzeitig Treueprämie."
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis vor dem vertraglichen Fälligkeitstermin der Gratifikation gekündigt. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, ihr stehe die Gratifikation trotzdem zu, eine Kündigung sei ferner nur deshalb erfolgt, weil die Arbeitnehmerin sich geweigert hatte, auf die Gratifikation zu verzichten.
Während das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht als Vorinstanzen der Arbeitnehmerin Recht gaben und die Klausel deshalb für unwirksam hielten, weil diese nicht danach differenziere, wer die Kündigung ausgesprochen habe, hob das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Arbeitgebers die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf.
Nach dem Bundesarbeitsgericht sei es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber gekündigt habe und sei diese Klausel wirksam.
Entscheidend sei für die Wirksamkeit der Klausel allein der Zweck der Sonderzahlung. Solle diese Sonderzahlung nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, sei die Klausel nicht zu beanstanden.
Jedoch dürfe der Arbeitgeber nicht nur aus dem Grunde kündigen, die Auszahlung zu verhindern und so die Bedingung treuwidrig zu vereiteln.
Daher konnte die Sache noch nicht abschließend entschieden werden und wurde zurück verwiesen.
Nach wie vor besteht betreffend die Wirksamkeit von sog. Stichtagsklauseln ein rechtlicher "Fleckenteppich".
In der Vergangenheit hatte das BAG andere Klauseln für unwirksam erklärt.
Zusammenfassend lässt sich hier sagen, dass solche Sonderzahlungen, die nicht lediglich die Betriebstreue "abgelten", sondern eine Leistung honorieren sollen und damit Entgeltcharakter haben, in aller Regel nicht undifferenziert vom Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden können.
Ebenso wurde vom BAG in der Vergangenheit auch nach der Höhe der Zahlung differenziert.
Das hier dargestellte Urteil vom 18.01.2012 erfasst insoweit nur eine "echte" Weihnachtsgratifikation in der dort streitigen Höhe.
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