Pressemitteilung von Ulrich Horrion

Restschulbefreiung ist gefährdet, wenn der Schuldner den Insolvenzantrag verzögert - Insolvenzrecht Dresden


13.06.2012 / ID: 64913
Politik, Recht & Gesellschaft

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO regelt keine Rechtspflicht des Schuldners zum Insolvenzantrag. Der Gläubiger kann nach dem Schlusstermin keine neuen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorlegen (Formulierung durch Autor), Beschluss BGH vom 16.02.2012, Az.: IX ZB 209/11.

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

Schuldner S begeht im Zeitraum 1999 bis 2001 mehrere Betrugsstraftaten. Im Mai 2003 stellt S Insolvenzantrag, das Insolvenzverfahren wird eröffnet. In der Zeit danach wird S wegen 7 Betrugsstraftaten verurteilt. Im Mai 2009 ist die Frist von 6 Jahren des § 288 II. InsO abgelaufen, jedoch dauert das Insolvenzverfahren noch an.

Das Insolvenzgericht beraumt einen Anhörungstermin zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung an. Ein Gläubiger G beantragt die Versagung der Restschulbefreiung und stützt sich auf die Strafurteile. Dem S sei seit 1999 seine Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen.

Das Insolvenzgericht protokolliert die Einlassung des Schuldners nicht. Daher bekommt S noch Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung. Gleichzeitig schiebt G Unterlagen zum Versagungsantrag nach.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Der Versagungsgrund gem. § 290 I. Nr. 4 InsO ist nicht gegeben. Der Gläubiger hat im Anhörungstermin bei Gericht nicht glaubhaft gemacht, dass der S im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag Täuschungs- oder Verschwendungshandlungen vorgenommen hat.

Das Gericht weist darauf hin, dass dem § 290 I. Nr. 4 InsO keine generelle Rechtspflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags entnommen werden kann.

Im Übrigen können Versagungsanträge oder Nachbesserung nach dem Schlusstermin bzw. nach dem Anhörungstermin nicht mehr berücksichtigt werden.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Für Gläubiger ist die Vorbereitung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung mit gründlicher Vorarbeit verbunden. Formulierung der Glaubhaftmachung sind einzuhalten, Rechtsrat ist zu empfehlen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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