Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale unzulässig - Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
13.06.2012 / ID: 64914
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale verschleiert den Angebotscharakter und verstößt gegen Pflicht zur deutlichen Preisangabe (Zusammenfassung durch Autor), Urteil OLG Düsseldorf vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11.
Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
Die GWE Wirtschaftsinformation GmbH betreibt ein Internet-Branchenverzeichnis. Sie hat Gewerbetreibenden und Freiberuflern unaufgefordert ein Formular versendet als Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit eine Festlaufzeit von 24 Monaten und einem "Marketingbeitrag monatlich EUR 39,85 zzgl. Ust. Diese Angaben sind textlich klein gehalten.
Die Gestaltung des Formulars ergibt für den flüchtigen Leser den Eindruck eines amtlichen Schriftstücks. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung soll der Empfänger lediglich seine bereits eingetragenen Daten bestätigen oder die von ihm neu einzutragenden Daten mitteilen.
Rechts oben auf dem Formular ist aufgedruckt "Abteilung: Eintragung/Registrierung."
Der klagende Verband befasst sich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Der Verband hat die GWE GmbH auf Unterlassung verklagt und vor dem LG Düsseldorf obsiegt. Das OLG Düsseldorf hat das Verbot nun rechtskräftig bestätigt.
Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
Mit Versendung der Formularschreiben hat die Beklagte gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG verstoßen, weil der Angebotscharakter des Formulars verschleiert wurde. Nach Gestaltung und Inhalt des Formulars wird der Eindruck erweckt, dass lediglich Daten über bestehende Eintragungen aktualisiert werden sollen. Das Formular vermittelt den Eindruck eines amtlichen Schriftstücks.
Wettbewerbswidrig ist, dass die Verwenderin auf dem Mangel an Sorgfalt des Empfängers hofft. Der Empfänger soll das Formular ausfüllen, unterzeichnen und zurückfaxen. Dann wäre nach Vorstellung der Beklagten ein Vertrag über 2 Jahre mit einem Gesamtwert von EUR 956,40 zzgl. MwSt. geschlossen worden.
Das Formular verstößt auch gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, § 4 Dienstleistungs-Informationspflichten - VO und § 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG, weil das Entgelt nicht eindeutig klar zu entnehmen ist.
Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
"Wenn Formulare wie vorstehend zugeschickt werden, dann ist es ratsam, nicht zu antworten. Sollte dies versehentlich dennoch geschehen, kann kein Entgelt verlangt werden." - so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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