Raucherpausen während der Arbeitszeiten ohne Abmeldung rechtfertigen Abmahnung - Arbeitsrecht Dresden
15.06.2012 / ID: 65328
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden
Außerordentliche, fristlose Kündigung setzt regelmäßig Abmahnung voraus (Formulierung durch Autor) Urteil Landesarbeitsgericht Hamm vom 17.03.2011, Az. 8 Sa 1854/10.
Sachverhalt Arbeitsrecht Dresden
Arbeitnehmer A ist seit ca. 10 Jahren in einem Logistikunternehmen beschäftigt. A ist Raucher und nimmt für sich seit eh und je mehrere Raucherpausen in Anspruch. Dafür meldete er sich nie jeweils ab.
Arbeitgeber B erfasst nun erstmals heimlich die Pausen und stellt in einem Monat eine Gesamtabwesenheit von 267 Minuten fest.
Dann erklärt B direkt die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vorwurf des Arbeitsbetrugs.
A erhebt Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass zunächst zumindest eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen.
Rechtsgründe Arbeitsrecht Dresden
Die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ist nicht wirksam, da der Arbeitgeber verpflichtet war, zunächst eine Abmahnung auszusprechen.
Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn die Prognose besteht, dass die Abmahnung den Arbeitnehmer nicht veranlasst, ein vertragsgemäßes Verhalten wiederherzustellen und das Vertrauen des Arbeitsgebers wieder aufzubauen.
Außerdem ist eine Abmahnung bei einem besonders schweren Vertragsverstoß entbehrlich. Für einen sogenannten Arbeitsbetrug fehlt es aber an einer Täuschungshandlung des A.
Mein Rechtstipp Arbeitsrecht Dresden
"Der Arbeitgeber sollte aus Vorsichtsgründen bei Vertragsverstößen des Arbeitsnehmers grundsätzlich zunächst eine Abmahnung aussprechen. Nur in Ausnahmefällen (Diebstahl, Körperverletzung) kann davon abgesehen werden." - so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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