Regelmäßig volle Haftung des Wartepflichtigen bei Unfall nach Vorfahrtspflichtverletzung - Verkehrsrecht Dresden
15.06.2012 / ID: 65329
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Der Wartepflichtige haftet bei einem Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 8 I. STVO grundsätzlich allein, wenn den Vorfahrtsberechtigten keine Pflichtverletzung trifft (OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.01.2012, ) U 169/10).
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
Fahrer A fährt auf eine Kreuzung zu, um nach links abzubiegen. Von links nähert sich Fahrer B, um die Kreuzung geradeaus zu durchfahren. An der Kreuzung gilt "rechts vor links". Im Gesamtbereich gilt Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
A sieht, wie sich B aus einiger Entfernung mit mäßiger Geschwindigkeit der Kreuzung nähert. B sieht A ebenfalls, jedoch glaubt er aufgrund einer Fehleinschätzung, die Kreuzung noch vor A durchfahren zu können.
A schaut die letzten 2 Sekunden vor der Einfahrt in die Kreuzung nach links. Sie ist noch ca. 7,5 m entfernt. A hätte den Unfall da noch verhindern können.
Jedenfalls stoßen beide Fahrzeuge in der Kreuzungsmitte zusammen.
A klagt gegen die Versicherung des B und gegen B auf Schadenersatz, ca. 6.600,00 EUR. Das Landgericht gibt der Klage statt. B legt Berufung ein. Er räumt eine Haftung von 50 % ein. Im Übrigen wendet B ein, dass A den herannahenden B erkannte und den Unfall hätte vermeiden können.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Die Berufung ist unbegründet. Die Haftung des B folgt aus § 18 I. 1. STVG. B hat eine Vorfahrtsverletzung nach § 8 I. 1. STVO begangen. Eine Reduzierung der Haftungsquote nach § 18 III., 17 II. STVG scheidet aus. § 8 I. STVO ist eine wesentliche Grundregel des Straßenverkehrs und der Verstoß ist schwerwiegend.
Der Unfall beruht auf der Fehleinschätzung des B über Geschwindigkeit und Entfernung. Für einen Verzicht des A auf sein Vorfahrtsrecht bestehen keine Anhaltspunkte. Das geringe Tempo des A war der max. Geschwindigkeit von 30 km/h geschuldet.
Dass A 2 Sekunden vor dem Unfall den B nicht beachtet hat, begründet ebenfalls keinen Vorwurf. A musste auch selbst die Vorfahrt "rechts vor links" beachten. Im Übrigen gilt der Vertrauensgrundsatz, dass andere Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten.
Es bestand auch keine unklare Verkehrslage. Für A war nicht erkennbar, dass B seine Vorfahrtspflicht evtl. nicht einhält. Auch er fuhr relativ langsam.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Auch bei einem anscheinend klaren Verkehrsverstoß mit Unfallfolge lohnt sich immer eine genaue Betrachtung. Im Einzelfall sind Haftungsverteilungen durchaus denkbar.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
http://www.verkehrsrecht.rechtsanwalt-horrion.de
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