Versagung der Restschuldbefreiung bei unzureichender Arbeitssuche - Insolvenzrecht Dresden
18.06.2012 / ID: 65536
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden
Die Anforderungen eines Gläubigerantrags auf Restschuldbefreiung wegen mangelnder Bemühungen des Schuldners nach Arbeit nach § 295 I. Nr. 1 InsO dürfen nicht zu hoch sein (Formulierung durch Autor), Beschluss Landgericht Dessau-Roßlau vom 27.10.2011, Az. 1 T 248/11.
Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden
Schuldner S befindet sich im Insolvenzverfahren. Er ist gelernter Koch, jedoch durchgängig arbeitslos. Er bezieht öffentliche Leistungen.
Gläubiger G beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung, weil sich S nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht habe. G legt dazu eine Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit für Mitarbeiter in der Gastronomie vor. Danach ist ein Bruttoeinkommen von 1.550,00 EUR brutto, mithin 1.078,00 EUR netto, erzielbar. D. h., es hätten ca. 35,00 EUR monatlich in die Insolvenzmasse fließen können. Außerdem legt G Internetausdrucke für Stellenangebote vor.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung als unzureichend zurückgewiesen, weil Tatsachenbehauptungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Die hingegen von G eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden
Der Versagungsantrag des G ist zulässig. Wenn ein Schuldner ohne Arbeit ist, muss er sich ernsthaft um eine Beschäftigung bemühen. Dazu gehört, dass er sich bei der Arbeitsvermittlung meldet und sich auch selbst um Arbeit bemüht.
G hat durch die vorgelegten Unterlagen, nämlich Berufsinformation der Arbeitsvermittlung und Internetausdrucke, das Vorhandensein von Stellen hinreichend glaubhaft gemacht. Damit war glaubhaft gemacht, dass sich S nicht hinreichend um eine Stelle bemüht hat.
Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Für Gläubiger zeigt die Entscheidung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Versagungsantrags auf . Schuldner sollten zur Abwehr des Versagungsantrags ihre Aktivitäten um Arbeit dokumentieren und aufbewahren.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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