Trotz Vorsorgevollmacht ist gerichtliche Bestellung eines Betreuers denkbar - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht
26.06.2012 / ID: 66823
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht
Gerichtliche Anordnung eines Betreuers setzt Ungeeignetheit des Bevollmächtigten voraus. Der Umfang der Betreuung muss sich auf das erforderliche Maß beschränken und kann auch nur eine Angelegenheit betreffen (Formulierung Autor), (BGH, Beschluss vom 07.03.2012, Az XII ZB 583/11).
Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht
A hat eine Demenzerkrankung. Mit notarieller Urkunde vom 25.01.2005 erteilt er B umfassende Generalvollmacht.
Gerichtsvollzieher G soll gegen A wegen eines Titels über 39,00 EUR die Zwangsvollstreckung durchführen und ggf. die eidesstattliche Versicherung abnehmen.
B verhindert die Vollstreckung. G beantragt nun die Bestellung eines Betreuers.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 31.08.2011 wird Betreuer C bestellt, mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, wobei die Entscheidung spätestens bis zum 31.08.2018 zu überprüfen ist.
A und B legen beim Landgericht Beschwerde ein, allerdings ohne Erfolg. Hiergegen legen A und B Rechtsbeschwerde ein, und zwar mit Erfolg.
Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht
Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
Ist bereits ein Bevollmächtigter vom Betroffenen (hier A) bestellt, so kann bei Ungeeignetheit (etwa Unredlichkeit) gleichwohl ein Betreuer bestellt werden.
Bei der Festlegung des Aufgabengebiets gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es kann sogar sein, dass der Betreuer für nur eine Angelegenheit einzusetzen ist.
Vorliegend hat das Landgericht nicht aufgeklärt, warum B die Zwangsvollstreckung blockierte. Im Übrigen wurden während des laufenden Verfahrens die 39,00 EUR bezahlt.
Des Weiteren ist unverhältnismäßig, dass die Betreuung bis 31.08.2018 andauern sollte.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht
Ein Betroffener/Patient sollte bei der Auswahl des Bevollmächtigten gründlich überlegen, ob dieser den voraussichtlichen Aufgaben persönlich und fachlich gewachsen ist. Ansonsten besteht immer die Gefahr einer Gerichtlichen Betreuung.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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