Bei Rotlichtverstoß hat Fußgänger kein Schadenersatzanspruch - Verkehrsrecht Dresden
27.06.2012 / ID: 67039
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Bei dem Rotlichtverstoß eines Fußgängers beim Überqueren der Straße kann die Betriebsgefahr des mit ihm kollidierenden Fahrzeugs sogar ganz zurücktreten (OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 16 U 169/11).
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
A ist Fußgängerin. Es ist dunkel und A hat dunkle Kleidung an. A überquert an einer Ampel eine Fußgängerfurt. Sie kommt vom Straßenrand bei "Grün" bis zur Mittelinsel. Dann springt die Ampel auf "Rot". A tritt trotzdem auf die Fahrbahn, um den zweiten Teil der Straße zu überqueren.
Dabei kollidiert sie mit dem abbiegenden Kleintransporter, welcher von B geführt wird. A wird verletzt und verfolgt Schadenersatzansprüche. A verlangt für den Fall Prozesskostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht weisen den Antrag zurück.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Für die beantragte Rechtsverfolgung bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Auch eine Mithaftung des B für den Verkehrsunfall scheidet vorliegend aus. Die Betriebsgefahr tritt hinter dem überwiegenden Verschulden der A zurück.
B hatte den Abbiegevorgang bereits so gut wie vollständig abgeschlossen, als er plötzlich mit A kollidierte. B musste nicht damit rechnen, dass A das Rotlicht missachtet. Außerdem war es dunkel und A trug dunkle Kleidung, sodass für B die Erkennbarkeit der A eingeschränkt war. Außerdem kam es zur Kollision, als A gerade die Fahrbahn betrat.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Der vorliegende Fall zeigt die immer wieder zu beachtende Tatsache, dass Fußgänger trotz "Rot" die Straße überqueren. Unfälle rufen z. T. erhebliche Verletzungen hervor. Wie vorliegend, kann der Fußgänger dann sogar leer ausgehen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
http://www.verkehrsrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Verkehrsrecht Dresden
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Verkehrsrecht Desden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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