Urlaubsstaffelung nach Alter im § 26 Abs. 1 S.2 TVöD ist unwirksam - Arbeitsrecht Dresden
27.06.2012 / ID: 67041
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden
Die Urlaubsregelung § 26 Abs. 1 S.2 TVöD mit der Staffelung, bis 30. Lebensjahr 26 Tage, bis 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Tage, stellt eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters dar (Formulierung Autor), BAG, Urteil v. 20.03.2012, 9 AZR 529/10.
Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden
Arbeitnehmerin A wurde am 27.10.1971 geboren. Am 01.09.1988 begann sie ihre Dienste im öffentlichen Dienst.
Mit Schreiben vom 05.11.2008 - im Alter von 37 Jahren - macht A gegenüber ihrem Dienstherrn D für 2008 und für die Zukunft 30 Urlaubstage pro Jahr geltend. D lehnt ab mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 1 S.2 TVöD.
Diese Vorschrift enthält eine altersabhängige Urlaubsstaffelung: bis 30. Lebensjahr 26 Tage, bis 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem 40. Lebensjahr 30 Tage.
A hält die Regelung für rechtswidrig, weil sie gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters verstößt. Das Landesarbeitsgericht weist die Klage ab. Mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hat A Erfolg.
Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden
A hat Anspruch auf 30 Tage Urlaub. § 26 Abs. 1 S.2 TVöD verstößt gegen §§ 1, 3 Abs. 1 AGG.
Es liegt eine am Lebensalter orientierte Ungleichbehandlung vor. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG gegeben. Zwar ist das Kriterium des Alters für eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn dies objektiv und angemessen sowie für ein legitimes Ziel erfolgt.
Jedoch wird die vorliegende Art der Staffelung nicht dem Ziel des Gesundheitsschutzes älterer Arbeitnehmer gerecht.
Mit dem Alterssprung ab 30 Jahren werden 3 Urlaubstage mehr gewährt. Bei den höheren Altersstufen wird jedoch nur 1 Tag gewährt gewährt.
Hingegen wäre es gerechtfertigt, bei den höheren Altersstufen entsprechend zu verfahren.
Die tatsächliche Art der Urlaubsstaffelung lässt auch nicht erkennen, dass die Tarifparteien tatsächlich den erhöhten Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer angestrebt hatten.
Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden
"Die Entscheidung ist nachvollziehbar und hat grundsätzliche Bedeutung. Es bleibt jedem Arbeitnehmer anheimgestellt, die für ihn anwendbare Urlaubsregelung prüfen zu lassen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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