Arbeitsrecht Dresden-Geminderte Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit
16.03.2011 / ID: 7142
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz-Arbeitsrecht Dresden
Verletzt Arbeitnehmer betriebliches Eigentum, kommt Haftungsbeschränkung sogar bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (Urteil BAG vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09).
Sachverhalt-Arbeitsrecht Dresden
A ist Reinigungskraft in Röntgenspraxis mit EUR 320,00 brutto. Beim Vorbeigehen außerhalb der Arbeitszeit hört sie Alarmton des MRT-Geräts. A drückt einen Knopf, der zum Schaden
EUR 30.000,00 führt.
Rechtsgründe-Arbeitsrecht Dresden
A hat eine objektive Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages begangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie das Gerät außerhalb der Arbeitszeit abstellte. A handelte aber grob fahrlässig, da sie mit der Bedienung der Technik völlig überfordert war. Bei der Höhe der Schadensersatzpflicht ist aber auch die Gehaltshöhe zu berücksichtigen. Vorliegend wurde
1 Jahresgehalt in Höhe von EUR 3.840,00 festgesetzt.
Mein Rechtstipp-Arbeitsrecht Dresden
"Bei Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitnehmer ist immer der Verschuldensmaßstab zu prüfen. Beide Parteien sollten sich vor einer streitigen Auseinandersetzung rechtlich beraten lassen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
http://www.arbeitsrecht-dresden.rechtsanwalt-horrion.de
Arbeitsrecht Dresden
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