Pressemitteilung von Ulrich Horrion

Scheckzahlung an Vollstreckungsbeamten kann zur Insolvenzanfechtung führen - Insolvenzrecht Dresden


06.09.2012 / ID: 77119
Politik, Recht & Gesellschaft

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Übergibt der Schuldner dem anwesenden Vollziehungsbeamten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Scheck, so liegt dennoch eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 InsO vor, die zur Anfechtung und Rückforderung berechtigt ( BGH, Urteil vom 14.06.2012, Az. IX 145/09).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

Finanzamt G hat Steuerforderungen gegen den Schuldner S. Der Vollziehungsbeamte V des G erscheint bei S in den Geschäftsräumen, um mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen. Die Zwangsvollstreckung wäre auch erfolgreich.

Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung übergibt S dem Vollziehungsbeamten einen Verrechnungsscheck, der auch eingelöst wird.

Nach Insolvenzeröffnung erklärt Insolvenzverwalter I die Anfechtung der Zahlung und fordert die 3.080,80 EUR zurück.

Das Landgericht gibt der Klage statt, das Oberlandesgericht hebt die Entscheidung auf, die Revision wurde zugelassen. Der Bundesgerichtshof gibt dem Kläger recht.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Nach § 133 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners erforderlich. Daran fehlt es bei einem Vollstreckungszugriff.

Für eine Rechtshandlung des Schuldners ist ein willensgesteuertes Verhalten - Handlung oder Unterlassung - notwendig.

Wenn bereits eine Vollstreckungsperson beim Schuldner ist und der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Summe zu zahlen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden, liegt keine willensgeleitete Entscheidung des Schuldners und damit keine Rechtshandlung vor.

Vorliegend hätte der Vollziehungsbeamte jedenfalls nicht den Scheck jedenfalls nicht vollstrecken können, sondern nur Bargeld und sonstige vollstreckbare Gegenstände.

Die Ausfüllung und Hingabe des Schecks setzte ein willensgesteuertes Verhalten des Schuldners voraus. Damit besteht ein Rückzahlungsanspruch des I.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Aus Gläubigersicht empfiehlt es sich, seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Dann besteht nur ein Rückzahlungsrisiko bei Insolvenz für 1 Monat (§ 88 InsO) bzw. für 3 Monate bei der Verbraucherinsolvenz.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Insolvenzrecht Insolvenzrecht Dresden Insolvenzanfechtung Rechtsanwalt Schuldnerberatung Restschuldbefreiung

http://www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Insolvenzrecht Dresden
Radeberger Straße 26 01099 Dresden

Pressekontakt
http://www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Radeberger Str. 9 01099 Dresden


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Ulrich Horrion
Weitere Artikel in dieser Kategorie
11.11.2025 | Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk - DPNW
Freier Zugang zur Psychotherapie muss bleiben - keine neuen Hürden für Hilfesuchende!
10.11.2025 | Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Aktuelle Entwicklungen im Familienrecht
09.11.2025 | Caroline Dostal - SoulMeditaion
Erfolgsfaktor Zuversicht
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 22
PM gesamt: 432.038
PM aufgerufen: 74.089.203