Kfz-Unfall mit Fußgänger endet tödlich. Dennoch keine Verurteilung- Verkehrsrecht Dresden.
20.09.2012 / ID: 79383
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Die höchstzulässige Geschwindigkeit nach § 3 StVO richtet sich danach, ob der Fahrer mit dem Hindernis auf der Fahrbahn rechnen musste (hier Fußgänger), Beschluss OLG Jena vom 17.02.2012, Az. 1 Ss 121/11.
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
A fährt bei Nacht mit 65 km/h. Plötzlich läuft von links Fußgänger B schräg auf die Fahrbahn. Bei dem Zusammenstoß wird B getötet.
Das AG verurteilt A wegen fahrlässiger Tötung. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist die Sache an das AG zur erneuten Verhandlung zurück.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Das OLG führt aus: Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 S. 4 StVO. Der Fahrer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.
Folgende Fakten seien zu beachten, so das OLG: Geschwindigkeit 65 km/h / Ausleuchtung 55 Meter in die Fahrbahnmitte und 70 Meter zum rechten Fahrbahnrand / Reaktionszeit nachts 1 Sekunde / Blickzuwendungszeit 0,2 Sekunden / Verzögerung auf nasser Straße 6 m/sec. / Anhaltweg gleich 47 Meter. Der Fußgänger war erst bei Entfernung von 21,7 Metern erkennbar.
Ein Fahrzeugführer muss zwar stets mit Fahrbahnhindernissen rechnen, jedoch gilt etwas anderes bei einem völlig unmotiviert und plötzlich auf die Straße zu rennenden Fußgänger.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Im Rahmen einer Strafverteidigung sind auch alle Begleitsumstände des Tatvorwurfes genau zu ermitteln." - so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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