Unfallgeschädigter erhält Schadensersatz nur für unfallspezifische Gesundheitsschäden - Verkehrsrecht Dresden.
21.09.2012 / ID: 79640
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Verletzungen nach einem Unfall, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, fallen nicht in den Schutzbereich einer Rechtsnorm. Ein Schadensersatz entfällt daher (eigene Formulierung des Verfassers), Beschluss OLG Stuttgart vom 07.08.2012, Az. 13 U 78/12.
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
A parkt vor Apotheke. Dann geht A in die Apotheke. Plötzlich fährt B gegen ihren Pkw und flüchtet. Ein Passant macht sie aufmerksam. A dreht sich ruckartig um, wodurch sie zwei Bandscheibenvorfälle erleidet. B kann ermittelt werden. Der Fahrzeugschaden der A wird reguliert. A verlangt auch Schadensersatz wegen des Bandscheibenvorfalles. Das LG weist die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Bei einem Unfall kann der Geschädigte gem. §§ 7, 18 StVG, § 823 ff. BGB Schadensersatz bezüglich des verursachten Schadens verlangen. Ersetzt werden aber nur solche Schäden, die mit dem Unfall in einem inneren Zusammenhang stehen, mithin Folge der spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs sind. Nicht ersetzt werden Schäden als Folge eines allgemeinen Lebensrisikos.
Der Bandscheibenvorfall aufgrund der ruckartigen Drehbewegung ist danach keine spezifische Unfallfolge.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Im Einzelfall empfiehlt sich eine Dokumentation aller Verletzungen als kausale Folge eines Unfalles. Die Frage der Zurechenbarkeit sollte dann vom Arzt und Anwalt geprüft werden" - so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
http://www.verkehrsrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Verkehrsrecht Dresden
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