BAG - Keine Herausgabe des Gewinns bei Wettbewerbsverbot
24.10.2012 / ID: 85107
Politik, Recht & Gesellschaft
Nicht selten enthalten Arbeitsverträge sog. Wettbewerbsverbote, die es dem Arbeitnehmer auch nach Ende seiner Tätigkeit untersagen, in direkten Wettbewerb mit seinem ehemaligen Arbeitgeber zu treten. Wird dieses Wettbewerbsverbot verletzt, stellt sich nicht nur die Frage, ob ein daraus resultierender Schaden zu ersetzen ist. Es war bislang auch unklar, was mit dem Einkommen geschieht, das der Arbeitnehmer durch seine wettbewerbsverbotswidrige Tätigkeit erzielt, insbesondere, ob er den Gewinn an den Verletzten herauszugeben hat.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass der Arbeitnehmer gemäß § 61 Abs. 1 HGB keine Herausgabe des Gehalts schuldet, dass er trotz Verletzung des Wettbewerbsverbots erzielt hat.
Insoweit hat das BAG klargestellt, dass Arbeitsverträge nicht unter die Regelung des § 61 Abs.1 HGB fallen.
Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall, hatte ein Arbeitnehmer während der Freistellung eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen, der im Wettbewerb mit dem ehemaligen Arbeitgeber stand. Der ehemalige Arbeitgeber klagte auf Herausgabe des dort erzielten Lohns, hilfsweise darauf, dass zumindest der dort bezogene Lohn auf die während der Freistellung bestehenden Ansprüche angerechnet werde.
Das Bundesarbeitsgericht verneinte beides. Zwar könne es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Arbeitnehmer bei Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot eine Konkurrenztätigkeit aufnehme und dann trotzdem den Lohn fordere. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. (BAG Urteil vom 17.10.2012 Az.: 10 AZR 809/11).
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber vergessen, die Freistellung unter Anrechnung des Verdienstes einer Parallelbeschäftigung zu erklären. So kam es, dass der Arbeitnehmer sich am Ende über zwei Gehälter freuen und im Ergebnis bereichern konnte.
Das Beispiel zeigt deutlich, wie wichtig es ist, Augenmerk auf die genaue Gestaltung von Erklärungen und Verträgen zu legen.
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