Rechtsanwalt Frankfurt - Anwalt Bad Vilbel - Arbeitsrecht . Kanzlei Sachse
13.12.2011
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Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Es bedarf daher keiner Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages, um sie zu beenden. Da der Arbeitnehmer einen weitreichenden Schutz gegen unberechtigte Kündigungen genießt und dieser Kündigungsschutz durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträge nicht unzulässigerweise umgangen werden soll, sind sie nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig.
Vor Ablauf der Befristung kann ein befristeter Arbeitsvertrag nur beendet werden, wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart worden ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der befristete Arbeitsvertrag während seiner Laufzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen nur außerordentlich wegen z.B. eines groben Pflichtenverstoßes des Arbeitnehmers gekündigt oder einvernehmlich im Wege eines Aufhebungsvertrages beendet werden.
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