Haftung bei PKW-Schaden in Waschanlage - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dre¬sden.
07.02.2011 / ID: 2525
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Wenn der Fahrer sein Fahrzeug auf die Führungsschiene der Waschanlage setzt, besteht keine Schadensersatzpflicht des Betreibers für Schäden am PKW (LG Krefeld, Urteil vom 30.07.2010, Az. 1 S 23/10).
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
PKW-Fahrer fährt im Waschanlage. Dabei setzt er den PKW auf Linke Führungsschiene. Beim Beginn des Waschvorgangs wird PKW beschädigt.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Grundsätzlich besteht die Pflicht des Betreibers, Schäden am Fahrzeug zu verhindern,
§§ 631,280 Abs. 1,241 Abs 2 BGB. Der Betreiber muss auch mit unsachgemäßen Verhalten des Kunden rechnen.
Aber der Betreiber kann sich nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten, wenn ihn kein Verschulden trifft. Dies muss der Betreiber beweisen. Vorliegend war jedoch das Verhalten des Kunden derart unsachgemäß, dass er diesen Nachweis nicht erbringen musste.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
"PKW-Schäden sollte man immer sofort nach dem Waschvorgang prüfen und anzeigen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Verkehrsrecht Dresden
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