Haftung bei Auffahrunfall - Verkehrsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.
08.02.2011 / ID: 2677
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Auffahrunfall nach vorangegangenem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden begründet keinen Anscheinsbeweis für Alleinhaftung des Auffahrenden (BGH, Urteil vom 30.11.2010, Az VI ZR 15/10).
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
A fährt auf Bundesautobahn auf rechtem Fahrstreifen. B überholt A und wechselt auf den Fahrstreifen des A. B bremst verkehrsbedingt stark ab und A fährt auf.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Ein Verstoß gegen den Sicherheitsabstand kann für einen schuldhaften Verstoß gegen
§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO sprechen. Dies gilt nur bei einem typischen Auffahrunfall. Hat aber kurz vor dem Unfall ein Fahrstreifenwechsel des Überholenden stattgefunden, gilt der An¬scheinsbeweis nicht. Der Auffahrende haftet nur in Höhe von 50% des Heckschadens des Vorausfahrenden.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
"Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes ist eine wichtige Verhaltensregel. Sofern ein anderer Verkehrsteilnehmer den Sicherheitsabstand verkürzt, sollte man nicht verärgert reagieren, sondern den Sicherheitsabstand wiederherstellen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
http://www.verkehrsrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Verkehrsrecht Dresden
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Verkehrsrecht Desden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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