Anwalt Frankfurt und Anwalt Eschborn - Familienrecht Frankfurt
12.11.2011 / ID: 36334
Politik, Recht & Gesellschaft
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die vorgenannten Kosten der Verfahrensführung ganz oder zum Teil aufzubringen, kann als besondere Form der Sozialhilfe auf Antrag "Verfahrenskostenhilfe" (kurz auch VKH genannt) bewilligt bekommen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat.
Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Verfahrenskostenhilfe mit einer bestimmten "Eigenbeteiligung" in Form einer Ratenzahlungsverpflichtung oder völlig kostenfrei bewilligt werden.
Um festzustellen, ob der oder die Betreffende einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, ist wie folgt vorzugehen:
Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen. Hiervon sind weiter abzuziehen:
ein Freibetrag für den Antragsteller von zur Zeit 395 EUR
für Erwerbstätige ein weiterer "Bonus" von zur Zeit 180 EUR
für jedes unterhaltsberechtigte Kind ohne eigenes Einkommen je weitere 276 EUR
die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in tatsächlicher Höhe
Kosten für die Unterkunft und Heizung
Versicherungsbeiträge (Lebensversicherung, Kfz-Versicherung etc.) in angemessenem Umfang
Kreditverbindlichkeiten und andere besondere Belastungen in angemessener Höhe
Der verbleibende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Er ist das einzusetzende Einkommen. Ob und unter welchen Bedingungen Verfahrenskostenhilfe gewährt wird ergibt sich aus dem einzusetzenden Einkommen in EUR.
Hierbei sind maximal 48 Monatsraten zu zahlen.
VKH wird nicht bewilligt, wenn die Kosten des Verfahrens 4 Monatsraten nicht übersteigen.
Soweit dies zumutbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Partei ihr Vermögen (Sparbücher, Wertpapiere etc.) zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts vollständig von der Staatskasse getragen werden. Der Rechtsanwalt ist nicht befugt, weitere Zahlungen direkt von seiner Mandantschaft zu verlangen.
Achtung: Nicht von der Verfahrenskostenhilfe gedeckt sind die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes. Wird eine Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht und geht der Prozess verloren, so sind die Kosten des gegnerischen Anwalts von dem Verlierer auch dann zu tragen, wenn ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.
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