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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Fabian Sachse
Rechtsanwalt Dreieich - Anwalt Offenbach - Kanzlei Sachse - Mietrecht
25.11.2011 / ID: 38186
Politik, Recht & Gesellschaft
Eigenbedarfskündigung soll heißen, dass der Vermieter das Mietverhältnis dann kündigen kann, wenn er die Wohnräume für sich, seine Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushaltes benötigt. Die Eigenbedarfskündigung findet nur im Wohnraummietrecht Anwendung.
Gekündigt werden kann durch den Vermieter. Hierbei ist zu beachten, dass der Vermieter dabei nicht zwingend Eigentümer der Wohnung sein muss. Auch ein Mieter, der die Wohnung an Dritte überlassen hat, kann den Untermietvertrag wegen Eigenbedarfes kündigen, wenn er die Räume nach dem Inhalt des Hauptmietvertrages selbst nutzen darf. Hier ist also nicht die Eigentümer- sondern allein die Vermieterrolle von Bedeutung.
Umstritten ist, ob bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeiten, wie GbR, OHG oder KG der Eigenbedarf eines Gesellschafters genügt. Dies ist insbesondere immer dann von Interesse, wenn mehrere Personen als GbR Eigentümer oder Vermieter der Wohnung sind. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 10.03.2003, Az.: 16 U 72/2002, eine Kündigung einer GbR für das Familienmitglied eines GbR-Gesellschafters als berechtigt anerkannt. Von anderen Autoren im Schrifttum wird dies allerdings abgelehnt.
Juristische Personen oder Vereine haben kein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs, weil die Räumlichkeiten von einer juristischen Person oder einem Verein nicht als "Wohnung" genutzt werden können. Hier genügt es auch nicht, wenn ein Gesellschafter oder gesetzlicher Vertreter bzw. ein Angestellter der GmbH die Räume nutzen will, da der Nutzungswillige in diesem Fall nicht zu dem privilegierten Personenkreis zählt, ist er doch weder Vermieter noch Angehöriger der juristischen Person.
Das Gleiche gilt auch für einen Alleingesellschafter einer GmbH, der über die Mietsache wirtschaftlich verfügt. Als einzige Ausnahme ist durch das Landgericht Berlin (LG Berlin GE 1999, 506) eine berechtigte Kündigung dann angenommen worden, wenn die Nutzung einer bestimmten Wohnung durch den Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen dringend notwendig erscheint. Allerdings hat das Gericht die Kündigung dann nicht wegen Eigenbedarfs, sondern wegen eines berechtigten Interesses des Vermieters als begründet anerkannt.
Weitere Informationen zum Thema Mietrecht Mörfelden-Walldorf (http://kanzlei-sachse.de/index.php/mietrecht-wohnungseigentumsrecht-langen-offenbach.html), Mietrecht Offenbach, Mietrecht Heusenstamm (http://kanzlei-sachse.de/index.php/mietrecht-wohnungseigentumsrecht-langen-offenbach.html) und Zivilrecht Neu-Isenburg (http://kanzlei-sachse.de/index.php/zivilrecht-vertragsrecht-offenbach-langen.html) erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http://kanzlei-sachse.de - Rechtsanwalt Dreieich (http://kanzlei-sachse.de/index.php/rechtanwalt-offenbach-rechtsanwalt-dreieich-langen.html) und Anwalt Offenbach (http://kanzlei-sachse.de).
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