Anwalt Frankfurt und Anwalt Oberursel - Verwaltungsrecht - Kanzlei Sachse
25.11.2011 / ID: 38205
    
  Politik, Recht & Gesellschaft
    
  Nach althergebrachter Überlieferung muss ein Mann einen Sohn zeugen, einen Baum pflanzen und ein Haus bauen. Während die ersten beiden Herausforderungen jedem nach seiner Räson gelingen sollten, ist es dagegen meist nicht nur finanziellen Dispositionen unterworfen, wie, wo und in welcher Form eine Immobilie auf dem eigenen Stück Land gestaltet werden kann.
In Deutschland (wie in zahlreichen europäischen Ländern auch) benötigt man für ein bauliches Tätigwerden, nicht nur eines Hauses, eine Genehmigung. Die Vorschriften, die zu einer solchen ordnungspolitischen Billigung führen, sind dem sog. Baurecht zu entnehmen. Dieses regelt weit mehr als nur Baugenehmigungen. Vielmehr umfasst es alle Normen, die eine geordnete Nutzung der bundesrepublikanischen Oberfläche gewährleisten sollen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt die bodenrechtliche Ordnung, denn nur hierfür hat der Bund die Regelungskompetenz. Hierzu gehört das Recht, die Nutzung von Grund und Boden so zu ermöglichen, dass über die Interessen des einzelnen hinaus eine geordnete und gesunde Entwicklung des Raumes erreicht wird, sei es innerhalb oder außerhalb von Orten.
Um diese Ordnung nicht dem Zufall zu überlassen, haben die Gemeinden das Recht, ihre Vorstellungen rechtsverbindlich in sog. (Bauleit-) Plänen auszudrücken und damit die Art und Weise der Nutzung vorzugeben. Den Rahmen hierfür liefert das BauGB.
Darüber hinausgehende bauliche Regelungen (wie z.B. die Einhaltung von Abstandsflächen, das Erfordernis von Stellplätzen) treffen die einzelnen Bauordnungen der Länder.
Bürger können mit dem Baurecht in unterschiedlicher Art und Weise in Berührung kommen, selbst wenn sie nicht bauen wollen:
als Bauherr
als Eigentümer oder Besitzer eines Bauwerks
als Nachbar
Wichtig und zugleich erschwerend ist für den Anwender, dass das Baurecht nicht nur die großen Regelungswerke, z.B. das Baugesetzbuch umfasst, sondern eine Vielzahl von Nebengesetzen zu beachten sind, nach denen sich unter Umständen die Genehmigungsmöglichkeit richtet, z.B. der Immissionsschutz, der Brandschutz oder der Gesundheitsschutz.
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