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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.

Pressemitteilung von Fabian Sachse

Anwalt Frankfurt - Anwalt Oberursel - Mietrecht Frankfurt - Kanzlei Sachse


27.11.2011 / ID: 38215
Politik, Recht & Gesellschaft

Nach dem Gesetz muss ein sogenanntes berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisse vorliegen, wenn sich die zu kündigende Wohnung nicht in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen befindet. Hierbei hat die Mietrechtsnovelle 2001 insofern eine Änderung gebracht, als das Gesetz früher von selbst bewohnten "Wohngebäuden" sprach. Durch die Gesetzesänderung kann die Nutzung des Gebäudes jetzt auch teilweise gewerblich sein, also zum Beispiel ein typisches innerstädtisches Geschäftshaus.

Bei allen anderen Gebäuden muss der Vermieter sein berechtigtes Interesse an der Kündigung darlegen. Die Rechtsprechung hat hieraus eine Abwägungspflicht zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters und den Interessen des Mieters entwickelt. Dabei ist durch die entscheidenden Gerichte zu prüfen, ob das Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dem Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses überwiegt.

Ein Grund dafür, dass das Interesse des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses überwiegt, kann der Gesundheitszustand des Mieters und die Frage, ob ihm ein Umzug noch zuzumuten ist, darstellen. Ist den Mietern aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein Umzug nicht zuzumuten, überwiegt das berechtigte Interesse der Mieter an der Fortsetzung des Mietverhältnisses das Interesse des Vermieters an der Kündigung wegen Eigenbedarfs und das Gericht wird die Kündigung des Vermieters zurückweisen.

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