Insolvenzanfechtung kann zur Rückzahlung einer Vergleichszahlung führen-Insolvenzrecht.
28.04.2012 / ID: 58649
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden
Vereinbarungen zwischen späterem Insolvenzschuldner und Gläubiger auf der Grundlage eines Sanierungskonzeptes können den nach § 133 InsO für die Insolvenzanfechtung erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners entfallen lassen. (BGH, Urteil vom 08.12.2011, Az. IX ZR 156/09).
Sachverhalt Insolvenzsrecht Dresden
Fa. S. erhält von Bank B Kredit in Höhe vom 2,3 Mio. Ende 2003 gerät Fa. S. in wirtschaftliche Krise. Am 15.04.2004 schließen Fa. S. und Bank B einen Vergleich: "Mit Zahlung EUR 400.000,00 wird Rest erlassen. Fa. S. darf mit anderen Banken keine höhere Quote aushandeln." Der Kredit war noch nicht gekündigt!
Am 20.04.2004 zahlt Fa. S EUR 400.000,00 an Bank B. Am 08.11.2004 stellt Fa. S dann doch Insolvenzantrag. Am 03.01.2005 wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter I verlangt nach Anfechtung die EUR 400.000,00 zurück. Die Klage hat Erfolg.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden
§ 133 Abs. 1 InsO verlangt zunächst, dass der Schuldner (Fa. S) mit dem Vorsatz handelt (Abschluss Vergleich), seine (anderen) Gläubiger zu benachteiligen. Dieser Vorsatz kann zumeist nur aus objektiven Fakten hergeleitet werden. Bei Vorliegen einer inkongruenten Deckung (Gläubiger hat an sich keinen Anspruch) ist dies ein erhebliches Beweisanzeichen für Vorsatz. Vorliegend war der Kredit noch nicht gekündigt. Erst der Vergleich begründete die Zahlungspflicht. Die Beweisanzeichen für den Vorsatz können allerding zurücktreten, wenn das Handeln des Schuldners nicht vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz getragen und anfechtungsrechtlich unbedenklich war. Dies kann bei einem Sanierungskonzept der Fall sein, etwa zur Beschaffung neuer Liquidität. Dazu fehlte vorliegend hinreichender Sachvortrag.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden
"Für Gläubiger bestehen erhebliche Anfechtungsrisiken für Vereinbarungen mit Schuldnern in der Krise. Vorliegend wurde Bank B sogar für ihre Entgegenkommen "bestraft". Der sicherste Weg der maximalen Forderungsrealisierung ist die Zwangsvollstreckung. " - so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
(http://www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de)
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