Pressemitteilung von Ulrich Horrion

Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz-Insolvenzrecht Dresden


15.05.2012 / ID: 61149
Politik, Recht & Gesellschaft

Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden

Verletzt der GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen, und wird er von einem Gläubiger wegen Insolvenzverschleppung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, so gilt die Zahlungseinstellung als Insolvenzgrund § 17 II. 1 InsO) als bewiesen (BGH, Urteil vom 24.01.2012, Az.: II ZR 119/10).

Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden

Firma A verklagt den Geschäftsführer G der B-GmbH nach §§ 823 II. BGB, 263 StGB und § 64 I. GmbHG (a. F.) A trägt vor, die B-GmbH sei bei Auftragserteilung insolvent gewesen.

Das OLG Celle weist die Klage in II. Instanz ab. Der Prozessvortrag von A sei nicht ausreichend, dass B-GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insolvent gewesen sei.

Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden

Der BGH hebt die Entscheidung auf und es kommt zur Verurteilung (Versäumnisurteil) Grundsätzlich muss der Kläger vortragen und beweisen, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvent gewesen sei.

Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 II. 1 InsO zu vermuten, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, d. h. , Nichtzahlung eines wesentlichen Teils seiner Verbindlichkeiten.

Die Beweisführung durch den Kläger wird allerdings dann vereitelt, wenn der GmbH-Geschäftsführer es entgegen §§ 238, 257 HGB und nach §41 GmbHG unterlassen hat, seiner Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nachzukommen.

Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden

"Die Rechtsstellung des GmbH-Geschäftsführers ist ohnehin haftungsgeneigt. Der Verstoß gegen die genannten handelsrechtlichen Buchführungspflichten verschafft dem Kläger erhebliche Beweisvorteile.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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