Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet erhöhte Betriebsgefahr - Verkehrsrecht Dresden
16.05.2012 / ID: 61174
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Bei Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls erfolgt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, der die Richtgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat (Urteil OLG Hamm vom 03.03.2012, Az.: 6 U 174/10).
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
Der spätere Kläger K befährt BAB mit 160 - 170 km/h. Der spätere Beklagte B fährt in gleicher Richtung. Es kommt zum Unfall, wobei Fahrzeug K vorn rechts und Fahrzeug B hinten links beschädigt wird.
Der Unfallhergang ist nicht aufklärbar. Es besteht Streit, ob die Kollision auf der rechten oder linken Fahrspur erfolgte.
K klagt vor dem Landgericht. Das Landgericht weist die Klage wegen eines gegen K sprechenden Anscheins ab. K legt Berufung ein.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Es ist eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Klägers vorzunehmen. Der B konnte den Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen. B kann sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.
Wenn beiderseits ein Verschulden nicht nachweisbar ist, dann erfolgt eine Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren. Hier gilt im Grundsatz die Quote 50 % zu 50 %.
Allerdings begründet die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eine erhöhte Betriebsgefahr des K. Das OLG sieht eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des K für angemessen.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit hat bei einem Verkehrsunfall zivilrechtlich nachteilige Folgen. Dies muss jeder Verkehrsteilnehmer wissen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Verkehrsrecht Dresden Rechtsanwalt Dresden Betriebsgefahr Richtgeschwindigkeit Verkehrsunfall Haftungsrisiko
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