Pressemitteilung von Ulrich Horrion

Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet erhöhte Betriebsgefahr - Verkehrsrecht Dresden


16.05.2012 / ID: 61174
Politik, Recht & Gesellschaft

Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden

Bei Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls erfolgt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, der die Richtgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat (Urteil OLG Hamm vom 03.03.2012, Az.: 6 U 174/10).

Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden

Der spätere Kläger K befährt BAB mit 160 - 170 km/h. Der spätere Beklagte B fährt in gleicher Richtung. Es kommt zum Unfall, wobei Fahrzeug K vorn rechts und Fahrzeug B hinten links beschädigt wird.

Der Unfallhergang ist nicht aufklärbar. Es besteht Streit, ob die Kollision auf der rechten oder linken Fahrspur erfolgte.

K klagt vor dem Landgericht. Das Landgericht weist die Klage wegen eines gegen K sprechenden Anscheins ab. K legt Berufung ein.

Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden

Es ist eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Klägers vorzunehmen. Der B konnte den Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen. B kann sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.

Wenn beiderseits ein Verschulden nicht nachweisbar ist, dann erfolgt eine Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren. Hier gilt im Grundsatz die Quote 50 % zu 50 %.

Allerdings begründet die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eine erhöhte Betriebsgefahr des K. Das OLG sieht eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des K für angemessen.


Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden

"Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit hat bei einem Verkehrsunfall zivilrechtlich nachteilige Folgen. Dies muss jeder Verkehrsteilnehmer wissen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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