Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet erhöhte Betriebsgefahr - Verkehrsrecht Dresden
16.05.2012 / ID: 61174
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Verkehrsrecht Dresden
Bei Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls erfolgt eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, der die Richtgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat (Urteil OLG Hamm vom 03.03.2012, Az.: 6 U 174/10).
Sachverhalt - Verkehrsrecht Dresden
Der spätere Kläger K befährt BAB mit 160 - 170 km/h. Der spätere Beklagte B fährt in gleicher Richtung. Es kommt zum Unfall, wobei Fahrzeug K vorn rechts und Fahrzeug B hinten links beschädigt wird.
Der Unfallhergang ist nicht aufklärbar. Es besteht Streit, ob die Kollision auf der rechten oder linken Fahrspur erfolgte.
K klagt vor dem Landgericht. Das Landgericht weist die Klage wegen eines gegen K sprechenden Anscheins ab. K legt Berufung ein.
Rechtsgründe - Verkehrsrecht Dresden
Es ist eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten des Klägers vorzunehmen. Der B konnte den Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen. B kann sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.
Wenn beiderseits ein Verschulden nicht nachweisbar ist, dann erfolgt eine Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren. Hier gilt im Grundsatz die Quote 50 % zu 50 %.
Allerdings begründet die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eine erhöhte Betriebsgefahr des K. Das OLG sieht eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des K für angemessen.
Mein Rechtstipp - Verkehrsrecht Dresden
"Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit hat bei einem Verkehrsunfall zivilrechtlich nachteilige Folgen. Dies muss jeder Verkehrsteilnehmer wissen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Verkehrsrecht Dresden Rechtsanwalt Dresden Betriebsgefahr Richtgeschwindigkeit Verkehrsunfall Haftungsrisiko
http://www.verkehrsrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Verkehrsrecht Dresden
Radeberger Straße 26 01099 Dresden
Pressekontakt
http://www.verkehrsrecht.rechtsanwalt-horrion.de
Verkehrsrecht Desden - Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Radeberger Str. 9 01099 Dresden
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Ulrich Horrion
16.11.2016 | Ulrich Horrion
Bearbeitungsgebühren in Bausparverträgen unzulässig.
Bearbeitungsgebühren in Bausparverträgen unzulässig.
06.11.2014 | Ulrich Horrion
Banken müssen Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen zurückzahlen.
Banken müssen Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen zurückzahlen.
05.08.2014 | Ulrich Horrion
Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Insolvenzrecht
Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Insolvenzrecht
07.01.2014 | Ulrich Horrion
Hohes Risiko der Insolvenzanfechtung bei inkongruenten Vermögensverschiebungen.
Hohes Risiko der Insolvenzanfechtung bei inkongruenten Vermögensverschiebungen.
06.01.2014 | Ulrich Horrion
Trotz schleppender Zahlungen keine Insolvenzanfechtung - Insolvenzrecht.
Trotz schleppender Zahlungen keine Insolvenzanfechtung - Insolvenzrecht.
Weitere Artikel in dieser Kategorie
07.11.2025 | Schmelz Rechtsanwälte OG
Sturmschäden durch umstürzende Bäume: Neue Baumhaftung
Sturmschäden durch umstürzende Bäume: Neue Baumhaftung
06.11.2025 | starkundauthentisch
Führen im Zeitalter der KI - Mensch, bleib menschlich!
Führen im Zeitalter der KI - Mensch, bleib menschlich!
06.11.2025 | Bund-Verlag GmbH
Deutscher Betriebsrätepreis 2025 für #HaltzuGewalt
Deutscher Betriebsrätepreis 2025 für #HaltzuGewalt
05.11.2025 | BVIZ e. V.
Eine erfolgreiche Hightech-Agenda braucht entsprechende Umsetzungsstrukturen
Eine erfolgreiche Hightech-Agenda braucht entsprechende Umsetzungsstrukturen
05.11.2025 | MAROKKO ZEITUNG
König Mohammed VI. führt einen neuen Nationalfeiertag ein: "das Fest der Einheit"
König Mohammed VI. führt einen neuen Nationalfeiertag ein: "das Fest der Einheit"

