Bei Frage nach Schwerbehinderung muss Arbeitnehmer antworten-Arbeitsrecht Dresden
29.05.2012 / ID: 62655
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Dresden
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nach Ablauf von 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (§ 90 I Nr. 1 SGB IX) nach einer Schwerbehinderung fragen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16.02.2012, Az. AZR 553/10).
Sachverhalt - Arbeitsrecht Dresden
Arbeitnehmer A wird bei Fa. B im November 2007 für 2 Jahre befristet eingestellt. A ist zu 60 % Schwerbehindert. Dies weiß Fa. B. nicht.
Im Januar 2009 wird gegen Fa. B die vorläufige Insolvenz angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter I gibt an alle Mitarbeiter Fragebögen zur Überprüfung der Sozialdaten aus. Die Frage nach der Schwerbehinderung verneint A.
Das Insolvenzverfahren wird eröffnet. I kündigt auch A. A erhebt Kündigungsschutzklage und trägt erstmals zur Schwerbehinderung vor. Das Bundesarbeitsgericht gibt in der Revision dem Insolvenzverwalter recht.
Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dresden
Für die Kündigung fehlt die Zustimmung des Integrationsamts. Jedoch kann sich A auf den besonderen Kündigungsschutz für behinderte nicht berufen. A hat sich widersprüchlich verhalten, in dem er die Frage nach der Schwerbehinderung unwahr beantwortete.
Die Frage war nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nach § 90 I Nr. 1 SGB IX zulässig. Denn nur auf diese Weise konnte I den besonderen Kündigungsschutz des A beachten.
Mein Rechtstipp - Arbeitsrecht Dresden
"Fragen nach einer Schwerbehinderung sind vor dem Hintergrund des Arbeitsgerichtsgesetzes grundsätzlich problematisch und nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Bei einer Einstellung sollte nur dann danach gefragt werden, wenn dies für die vertragliche Arbeitsleistung gerechtfertigt ist.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Arbeitsrecht Dresden Rechtsanwalt Dresden Schwerbehinderung Arbeitnehmer Bundesarbeitsgericht Urteil Fragebogen Sozialdaten Kündigungsschutz
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