Urlaubsgeld fällt nicht in die Insolvenzmasse - Insolvenzrecht Dresden
04.06.2012 / ID: 63619
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Insolvenzrecht Dresden
Auch erheblich hohes Urlaubsgeld verbleibt dem Insolvenzschuldner, wenn es auch in vergleichbaren Unternehmen gezahlt wird (BGH, Az. IX ZB 239/10, Beschluss vom 26.04.2012).
Sachverhalt - Insolvenzrecht Dresden
Schuldner S ist in der Metallindustrie beschäftigt. Auf Eigenantrag wird über sein Vermögen am 28.01.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Arbeitgeber des S zahlt an S im Monat Juni Urlaubsgeld i. H. v. 3.377,88. Insolvenzverwalter I beantragt beim Insolvenzgericht, 50 % des Betrages für pfändbar zu erklären.
Das Amtsgericht gibt dem Antrag statt. S legt sofortige Beschwerde ein und das Landgericht erklärt das ganze Urlaubsgeld für unpfändbar. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.
Rechtsgründe - Insolvenzrecht Dresden
Nach § 850 a Nr. 2 ZPO (unpfändbare Bezüge) sind unpfändbar für die für die Dauer des Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Üblichkeit ist festzustellen aus dem Vergleich mit anderen Unternehmen in der Metallindustrie. Derartige Urlaubsgelder sind nach den Feststellungen auch in vergleichbaren Unternehmen üblich.
Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgelds ist aus sozialen Gründen gerechtfertigt. Es ist auch nicht gerechtfertigt, die Regelung zum Weihnachtsgeld (§ 850 a Nr. 4 ZPO, 500,00 EUR) entsprechend anzuwenden.
Mein Rechtstipp - Insolvenzrecht Dresden
"Dem Schuldner in der Insolvenz oder in der Einzelzwangsvollstreckung ist bei Zahlung von Urlaubsgeld stets eine Prüfung der Unpfändbarkeit zu empfehlen.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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