Mietrechtsreform zur energetischen Modernisierung - Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht
05.06.2012 / ID: 63819
Politik, Recht & Gesellschaft
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht.
Energetische Modernisierung: Die Bundesregierung sieht die energetische Modernisierung des Wohnbestandes als wichtige Aufgabe angesichts knapper werdender Energiereserven und des Klimawandels an.
§ 556 Abs. 1a BGB soll ein Mietminderungsrecht wegen der Modernisierung für 3 Monate ausschließen.
Neu werden sein §§ 555a -555f BGB. Energetische Modernisierung sind Maßnahmen an Gebäuden und Anlagentechnik, durch die nicht erneuerbare Primärenergie oder nachhaltig Endenergie eingespart wird. Die sog. Endenergie wird an der Schnittstelle der Gebäudehülle gemessen und steht als Heizöl, Erdgas, Briketts, Holzpellets, Strom, Fernwärme zur Verfügung.
An die Modernisierungsankündigung werden keine zu hohen Anforderungen gestellt. Beim Einspareffekt kann sich der Vermieter auf allgemein anerkannte Pauschalwerte beziehen. Bei der Interessenabwägung mit den Mieterinteressen- keine Duldungspflicht bei Härtefall - sind auch Belange des Klimaschutzes und der Energieeinsparung zu berücksichtigen. Die energetische Modernisierung berechtigt auch zur Mieterhöhung.
Nach § 556 c BGB kann der Vermieter die Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung Contracting als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Wärmelieferung muss allerdings aus einer neuen Anlage stammen, unter Umständen auch aus einer Bestandsanlage.
Energetische Kriterien sollen auch im Rahmen der Erstellung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiel) Berücksichtigung finden. Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht.
Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht.
"Der Gesetzentwurf muss das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Wann genau mit dem Inkrafttreten zu rechnen ist, steht nicht genau fest" - so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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