Pressemitteilung von Fabian Sachse

Rechtsanwalt Verkehrsrecht Strafrecht Frankfurt- Fahrerflucht


23.06.2012 / ID: 66506
Politik, Recht & Gesellschaft

Als Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Verkehrsrecht, beraten und vertreten unsere Rechtsanwälte Mandanten aus Frankfurt am Main zu allen Fragen des Verkehrsrechts, Verkehrsunfallrechts, Ordnungswidrigkeitenrechts (Bußgeldbescheid) und zum Verkehrsstrafrecht. Als Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Strafrecht veröffentlichen wir diese Woche eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg zur Unfallflucht:

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Das Landgericht Hamburg hat mit einem Urteil am 18.07.2011 Az: 331 S 71/10 entschieden, dass der Fahrer, der trotz Unfalls mit einem abgestellten Pkw lediglich eine Nachricht am Fahrzeug anbringt, sich der Unfallflucht strafbar macht.

Dies ist kein Kavaliersdelikt, sondern kostet bei entsprechendem Sachschaden sogar den Führerschein. Neben einem reinen Fahrverbot kann es hierbei sogar zum vollständigen Entzug der Fahrerlaubnis kommen.

Im entschiedenen Fall hatte die Täterin ein geparktes Fahrzeug angefahren und dann ihre Daten auf einen Zettel geschrieben, den sie in Plastik verpackt hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs anbrachte und weiter fuhr.
Das Gericht sah den Straftatbestand als erfüllt, sah aber keinen Regressanspruch des Versicherers,der den Unfallschaden des Gegners reguliert hatte, da die Versicherungsnehmerin die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um eine Feststellung der Beteiligung zu ermöglichen.

Die Entscheidung überzeugt nach unserer Auffassung allein, was die strafrechtliche Wertung angeht, nicht aber, was die Ablehnung des Regresses der Versicherung angeht. Die versicherungsrechtliche Wartepflicht hat auch den Sinn, festzustellen, wer konkret bei dem Unfall vor Ort war und ob ggf. eine Alkoholisierung der Fahrerin und damit ein Regressanspruch der Versicherung bestanden hat. Dies würde vereitelt, hätte es fortan keine versicherungsrechtlichen Konsequenzen mehr, sich (ggf. alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend) vom Unfallort zu entfernen.

Wir beraten und vertreten Sie gerne zum Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht und Verkehrsstrafrecht
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