Alkohol am Arbeitsplatz
13.08.2012 / ID: 73668
Politik, Recht & Gesellschaft
Dass das Konsumieren von alkoholischen Getränken am Arbeitsplatz tabu sein sollte, ist vermutlich den allermeisten Arbeitnehmern bewusst. Dennoch kommt es hin und wieder dazu, dass man in der Abteilung auf einen erfolgreichen Abschluss eines Geschäftes oder einen Geburtstag eines Kollegen anstößt, wobei dies oftmals von der Geschäftsleitung geduldet wird. Grundsätzlich gilt aber ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz und dies auch wenn dies im Arbeitsvertrag nicht explizit vermerkt ist.
Doch wie ist die Sachlage wenn man mit den Kollegen nach Feierabend auf dem Firmenparkplatz oder dem dazugehörenden Gelände Alkohol zu sich nimmt? Die allgemeine Meinung ist, dass dies erlaubt sei aber Vorsicht, denn der Arbeitgeber hat auch auf dem Firmengelände (und hierzu gehört natürlich der Parkplatz) sogenanntes Hausrecht und damit gewisse Befugnisse was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Auch wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum duldet und dies nicht anmahnt, hat er dennoch das Recht den Arbeitnehmer hierfür abzumahnen oder sogar zu kündigen (http://kanzlei-sachse.de/node/44). Deshalb sollte man um auf der sicheren Seite zu sein den Arbeitgeber vorher fragen und ihn um Erlaubnis bitten. Dies kann in mündlicher Form erfolgen, wobei eine schriftliche Genehmigung selbstverständlich immer besser geeignet ist.
Dass das Erscheinen am Arbeitsplatz unter Alkoholeinfluss strikt abzulehnen ist, sollte ebenfalls klar, denn der Arbeitgeber ist für die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich und neben einer Abmahnung, ist er auch dazu befugt den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken und ihm die nicht geleistete Zeit vom Monatslohn abzuziehen.
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